Kinder und Jugendliche, die am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und deren Familien nur über ein geringes Einkommen verfügen, erhalten einen einmaligen Bonus in Höhe von 100 Euro. Das Geld ist insbesondere für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten gedacht. Es kann dafür individuell eingesetzt werden. Berechtigt sind Familien, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Familien, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Familien, die Kinderzuschlag und Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB XII erhalten, wird der Kinderfreizeitbonus von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Familien aus den Bereichen SGB II sowie Asylbewerberleistungen erhalten den Kinderfreizeitbonus vom Jobcenter bzw. vom Sozialamt Dresden. Diese Institutionen veranlassen die Auszahlung ohne gesonderten Antrag.
Familien, die nur Wohngeld beziehen sowie Familien, die Leistungen nach SGB XII erhalten, müssen einen formlosen Antrag bei der Familienkasse stellen. Das Formular für den Antrag steht seit 1. Juli 2021 auf www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus zur Verfügung. Dort finden sich ebenso weiterführende Informationen zum Antrag, zum Anspruch sowie zur Auszahlung dieses Bonus.

Der Freizeitbonus ist Teil des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“, das der Deutsche Bundestag am 11. Juni 2021 beschlossen hat. Das Programm soll die Folgen der Corona-Pandemie für Kinder und Jugendliche abmildern.

Fragen zum Kinderfreizeitbonus beantwortet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter der gebührenfreien Service-Telefonnummer 0800-4555543.

Kinderfreizeitbonus für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien
Cookie Consent mit Real Cookie Banner