§ 1 Der Familienbund in den Bistümern Dresden-Meißen und Görlitz e.V.

  1. Der Verein trägt den Namen „Familienbund der Katholiken in den Bistümern Dresden-Meißen und Görlitz e.V.“. Die Kurzbezeichnung lautet „Familienbund“. Als Landesverband tritt er unter dem Namen „Familienbund im Freistaat Sachsen“ auf.
  2. Der Familienbund steht Familien, Personen, Verbänden und Institutionen offen, die sich aus katholischer Sicht für die Belange der Familie einsetzen wollen.
  3. Der Familienbund hat seinen Sitz in Dresden. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der laufenden Nummer 6042 eingetragen.
  4. Der Familienbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Der Familienbund ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Der Familienbund bildet im Freistaat Sachsen den Familienbund der Katholiken, Landesverband Sachsen. Als Diözesanverband gehört er auf Landesebene den Landesverbänden Berlin-Brandenburg und Thüringen an.
  7. Der Familienbund gehört auf Bundesebene dem Familienbund der Katholiken sowie der Katholischen Elternschaft Deutschlands an.

§ 2 Aufgaben und Ziele

  1. Der Familienbund setzt sich dafür ein, dass die menschlichen und christlichen Werte
    von Ehe und Familie in Gesellschaft, Staat und Kirche gesichert werden.
  2. Der Familienbund strebt deshalb an,
    – die Erziehungsfähigkeit und Erziehungsbereitschaft der Familie zu fördern,
    – den Zusammenhalt der Familien zu stärken,
    – ihre gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation abzusichern,
    – die Erziehungstätigkeit der Eltern gesellschaftlich aufzuwerten.
    Er unterstützt Bemühungen,
    – das Verantwortungsbewusstsein für die eigene Familie und
    – die Mitsorge für andere Familien zu stärken.
    Er tritt ein für
    – die Elternverantwortung bei der Weitergabe des Lebens,
    – die Verwirklichung von Elternrecht und Elternpflicht in Erziehung und Ausbildung.
  3. Der Familienbund fordert vordringlich
    – Vorbereitung der Jugend auf Ehe und Familie,
    – Förderung der Ehe-, Eltern- und Familienbildung,
    – gerechte soziale Leistungen,
    – Generationensolidarität in der Alterssicherung,
    – familiengerechten Wohnungsbau,
    – Berücksichtigung der Familieninteressen bei der beruflichen Tätigkeit der Eltern,
    – Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten im Bildungswesen,
    – Ausbau der sozialen und pädagogischen Dienste und Hilfen (z.B. Beratungsdienste, Kindergärten),
    – Ausbau eines familiengerechten Freizeit- und Ferienangebotes,
    – Unterstützung von Ein-Eltern-Familien,
    – Schutz des ungeborenen und geborenen Lebens,
    – Stärkung von Ehe und Familie in Recht und Gesetz,
    – zeitgerechten Jugendschutz,
    – Zusammenarbeit mit anderen Erziehungs- und Bildungsträgern.

§ 3 Mitglieder

  1. Familien, Familiengruppen und Einzelpersonen sowie Verbände und Institutionen, die sich für die Ziele und Interessen von Familien einsetzen wollen, können die Mitgliedschaft beantragen.
  2. Der Antragsteller bekennt sich durch die schriftliche Beitrittserklärung zu den Zielen des Familienbundes.
  3. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn der Vorstand dem Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit zustimmt.
  4. Die Mitglieder zahlen einen Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    – durch schriftlichen Austritt,
    – durch Ausschluss (Der Ausschluss bedarf der 2/3-Mehrheit des Vorstandes.),
    – durch Tod (bei Personen) bzw. Auflösung (bei Verbänden und Institutionen).
  6. Die Haftung der Mitglieder ist auf das Verbandsvermögen beschränkt.

§ 4 Organe

Die Organe des Familienbundes sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand,
– der Hauptausschuss.
– die Sachausschüsse.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus
    – Einzelmitgliedern,
    – je zwei Vertreter pro Familie
    – je drei Vertreter der Familiengruppen/-kreise,
    – je drei Vertreter der Verbände und
    – je ein Vertreter der Institutionen.
    Diese sind die stimmberechtigten Mitglieder des Familienbundes. Darüber hinaus können an der Mitgliederversammlung weitere nicht stimmberechtigte Vertreter von Familiengruppen, Verbänden bzw. Institutionen, die dem Familienbund angehören, teilnehmen.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird sechs Wochen zuvor mit einem Vorschlag zur Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder des Familienbundes dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Eine Einberufung auf elektronischem Weg ist bei den Mitgliedern zulässig, die zuvor schriftlich darin eingewilligt haben.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    – Beratung aktueller Fragen und Aufgaben der Familien und des Familienbundes,
    – Bestimmung der Richtlinien zukünftiger Arbeit,
    – Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/-innen,
    – Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Beschluss über dessen Entlastung,
    – Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
    – Beschluss des Haushaltsplanes und Genehmigung der Jahresabrechnung.
  4. Jede nach dieser Satzung ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Jedes Einzelmitglied und jeder Vertreter einer Familiengruppe, eines Verbandes oder einer Institution hat eine Stimme. Stimmenhäufung und Übertragung sind ausgeschlossen.
  5. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    – der/dem Vorsitzenden,
    – der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    – bis zu vier Beisitzern,
    – der/dem Geschäftsführer/in.
    Mit beratender Stimme gehört dem Vorstand ein von den Bischöfen bestimmter Geistlicher Beirat an.
  2. Der Vorstand des Familienbundes besorgt die laufenden Geschäfte und regelt im Rahmen der Richtlinien der Mitgliederversammlung alle Angelegenheiten, für die kein anderes Organ zuständig ist.
  3. Der Vorstand kann Sachausschüsse bilden.
  4. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Der Familienbund wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch
    – die/den Vorsitzende/n,
    – die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n,
    – die/den Geschäftsführer/in.
    Jede der vorgenannten Personen ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 7 Hauptausschuss

  1. Dem Hauptausschuss gehören an:
    – der Vorstand,
    – je ein Vertreter der Sachausschüsse,
    – je ein Vertreter der Verbände und Institutionen.
    Der Vorstand kann weitere Personen hinzuziehen.
  2. Der Hauptausschuss berät und unterstützt den Vorstand in Auswahl, Planung und Durchführung von Angeboten und Veranstaltungen.
  3. Die Amtszeit des Hauptausschusses ist mit der des Vorstandes identisch.

§ 8 Sachausschüsse

  1. Sachausschüsse werden vom Vorstand zu einzelnen Aufgabengebieten des Familienbundes gebildet.
  2. Die Amtszeit der Sachausschüsse kann befristet werden. Anderenfalls ist sie mit der des Vorstandes identisch.

§ 9 Geschäftsführer / in

Der/die Geschäftsführer/in wird vom Vorstand auf Vorschlag des/der Vorsitzenden in Abstimmung mit den Bischöfen bestellt. Er/sie führt die Geschäfte des Familienbundes nach Weisung des/der Vorsitzenden.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen.
  2. Die Kassenprüfer/innen müssen Mitglieder des Familienbundes sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 11 Mittel

  1. Mittel des Familienbundes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Familienbundes.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Familienbundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3-Mehr-heit der stimmberechtigten Anwesenden der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungsanträge sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern im Wortlaut zu übermitteln.
  2. Dasselbe gilt für die Auflösung des Familienbundes.
  3. Bei Auflösung des Familienbundes oder bei Weg-fall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Ordinariate der Bistümer Dresden-Meißen und Görlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige. mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
  4. Die Satzung des Familienbundes in den Bistümern Dresden-Meißen und Görlitz e.V. tritt mit ihrer Bestätigung durch die Bischöfe in Kraft.
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